Keine Angst vor der Betriebsprüfung

Keine Angst vor der Betriebsprüfung

Unternehmer haben bei der Betriebsprüfung nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte, die der Betriebsprüfer wahren muss. Mit einer personellen Aufrüstung übt die Finanzverwaltung einen gewissen Prüfungsdruck gerade auf den mittelständischen Unternehmer aus, der bisher nicht in jährlichen Intervallen geprüft wurde. Bei der Außenprüfung prüft der Mitarbeiter der Finanzverwaltung einen Steuerfall eingehend. Die Prüfung bezieht sich auf bestimmte Steuerarten und auf bestimmte Zeiträume. Die Grundidee liegt darin, dass die steuerlichen Sachverhalte vor Ort, wenn alle Unterlagen vor Ort einsehbar sind, besser und umfassender geklärt werden können als im regionalen Finanzamt. Wer seine Steuern korrekt erklärt und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung einhält, den wird eine Betriebsprüfung nicht erschrecken. Über die Betriebsprüfung informiert der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig.

Rechte und Pflichten bei der Betriebsprüfung

Der Unternehmer kann einen Blitzbesuch des Betriebsprüfers, wenn er zeitlich unpassend ist, absagen. Krankheit und Urlaub des Betriebsinhabers sind weitere Gründe, den Termin zur Betriebsprüfung abzusagen. Der Unternehmensinhaber ist verpflichtet, an der Prüfung persönlich teilzunehmen oder eine weitere Auskunftsperson zu benennen. Diese Funktion kann sein Steuerberater übernehmen, zumal es üblich ist, bei der Prüfung ebenfalls die steuerlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers zu berücksichtigen.
Ist ein geeignetes Büro oder ein freier Besprechungsraum im Betrieb vorhanden, wird die Betriebsprüfung hier durchgeführt, im Sonderfall kann die Steuerprüfung auch in der Wohnung des Betriebsinhabers stattfinden. Der Betriebsprüfer darf elektronisch gespeicherte Daten in vollem Umfang einsehen. Der Unternehmer bzw. sein Vertreter muss dem Prüfer Auskunft erteilen, Buchhaltungsunterlagen und Geschäftspapiere vorlegen und erklären.
In der abschließenden Schlussbesprechung, in der steuerliche Änderungen besprochen werden, geht es darum eine Einigung mit dem Betriebsprüfer zu erzielen. Im nachfolgenden Prüfungsbericht werden die einzelnen Prüfungsfeststellungen mit ihrer Auswirkung auf die Besteuerungsgrundlagen dargestellt. Einwendungen gegen den Prüfbericht können innerhalb von vier Wochen vorgelegt werden. Wird kein Widerspruch gegen den Prüfbericht erteilt, wird der Steuerbescheid als Verwaltungsakt ausgefertigt. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid innerhalb von einem Monat sollte begründet werden, damit das Finanzamt den Steuerbescheid überprüfen kann – die Begründung kann jedoch auch vom Steuerberater nachgeholt werden.
Neben der Außenprüfung, die die gesamte steuerliche Buchhaltung umfasst, kann es auch zu Teilprüfungen kommen, wie etwa eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Außenprüfung.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

Weitere Informationen unter:
http://www.stb-koernig.de