Keine außerordentliche Kündigung wegen des Aufladens eines Rasierers am Arbeitsplatz mit Strom für 2 Cent

Keine außerordentliche Kündigung wegen des Aufladens eines Rasierers am Arbeitsplatz mit Strom für 2 Cent

Im April diesen Jahres nahm der Kläger seinen Rasierapparat mit zur Arbeit, da er beabsichtigte, sich in der Mittagspause zu rasieren. Als Grund gab er an, für die Mandantschaft seines Arbeitgebers einen guten Eindruck machen zu wollen. Das Gerät lud er zu diesem Zweck am Arbeitsplatz auf.

Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und erteilte dem Kläger mit sofortiger Wirkung Hausverbot. Er begründete dies damit, dass der Kläger Strom unterschlagen und damit einen Straftatbestand verwirklicht habe. Er sah dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kläger als unwiderlegbar zerrüttet an. Eine Abmahnung hatte der Beklagte – selbst Fachanwalt für Arbeitsrecht – zuvor nicht ausgesprochen.

Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin der Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer LLP, Annette S. Bröhl, vertrat hingegen von Beginn an die Auffassung, dass die außerordentlichen Kündigung unverhältnismäßig war. Ohne vorherige Abmahnung ist eine außerordentliche Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorliegt, durch die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall Strom im Wert von ca. 2 Cent verwendet. Bei einem derart geringen Wert kann von einer besonders schweren Pflichtverletzung jedoch nicht die Rede sein.

Im Übrigen stellte die Rechtsanwältin Annette S. Bröhl fest, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages durch den Beklagten nicht wirksam vereinbart worden war. Dies hat zur Folge, dass das befristete Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) durch den Beklagten vor Ablauf der Befristung nicht ordentlich fristgemäß gekündigt werden kann.

Das Arbeitsgericht Aachen bestätigte nun mit seinem Urteil vom 01.10.2010 (5 Ca 1826/10 d) die Rechtsaufassung der Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer LLP und stellte die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung fest. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis noch bis zum Befristungsende am 04.05.2011 fortbesteht und verurteilte den Beklagten, an den Kläger den seit April ausstehenden Arbeitslohn in Höhe von 5.284,35 EUR zu zahlen. http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html