Keine Mietminderung trotz Wohnflächenabweichung von mehr als 20 Prozent

Zwar dürfe ein Mieter die Miete kürzen, wenn die tatsächliche Größe die vom Vermieter genannte Angabe um mehr als zehn Prozent unterschreite. In diesem Fall aber hätten die Parteien sich im Vertrag ausdrücklich darauf verständigt, dass nicht die Größe, sondern die Zahl der Räume ausschlaggebend sei.
Laut Mietvertrag war die Wohnung „wegen möglicher Messfehler“ nach der Anzahl der vermieteten Räume beschrieben und vermietet und nicht nach Fläche. Die Betriebskosten jedoch hatte der Vermieter nach der Quadratmeterzahl umgelegt.
Die Wohnung war nur knapp 43 statt der im Vertrag angegebenen fast 55 Quadratmeter groß. Die Mieterin klagte auf Erstattung zu viel gezahlter Miete und Betriebskosten. Ein Messfehler kann eine geringfügige Abweichung sein, dürfe aber nicht fast einem Drittel der Wohnungsgröße entsprechen, argumentierte die Anwältin der Mieterin. Die BGH-Richter folgten dem nicht und verwiesen auf die Sondervereinbarung der Parteien im Vertrag. Eine Mietminderung war in diesem Fall somit nicht möglich.
Wichtige Informationen und Tipps für Vermieter zu Wohnungsmängeln und Mietminderung in dem Ratgeber von Thomas Trepnau „Das Geheimnis der feuchten Wand – Mietminderung“ ISBN 978-3-98-130490-9

Erhältlich in allen Buchhandlungen, einschließlich der online-Buchhändler sowie über die Homepage des Autors http://www.trepnau.net

Thomas Trepnau
Postfach 101028
93010 Regensburg
E-Mail: info@trepnau.net
http://www.trepnau.net