Essen, 12. Mai 2010****Die für die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung notwendigen Pflichtangaben ergeben sich aus §§ 14 Abs. 4, 14a UStG sowie aus §§ 33 und 34 UStDV. Fehlt eine dieser Angaben, kann der Empfänger zu Recht die Rechnung reklamieren. Unbill droht auch bei einer Buchprüfung, wenn Unternehmen unvollständige Rechnungen bezahlt haben und von der Steuer absetzen wollen. Zu den notwendigen Mindestangaben zählt auch der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung.
Wenn der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung nicht vom Rechnungsdatum abweicht, ist die Angabe Lieferzeitpunkt gleich Rechnungsdatum zur Klarstellung ausreichend. „In der Praxis kommt es häufig vor, dass in einem Vertrag (z. B. Wartungsvertrag) der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben ist. Hier reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen ergibt. Zum Beispiel: Der Leistungszeitraum ergibt sich aus den Überweisungsträgern oder den Kontoauszügen“, erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.
Auch wenn die Lieferung oder Leistung gegen Barzahlung erfolgen, gelten die Vorschriften über die Pflichtangaben in einer Rechnung. „Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung. Angaben zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts sind nur dann erforderlich, wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Ganz entscheidend ist dabei die korrekte Schlussrechnung. Werden dem Leistungsempfänger Anzahlungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, muss der leistende Unternehmer die jeweils erhaltenen Anzahlungen und die jeweils darauf entfallende Umsatzsteuer in der Schlussrechnung vom Endrechnungsbetrag im Einzelnen abziehen. Weist der leistende Unternehmer in der Schlussrechnung die Anzahlungen nur in einem Bruttobetrag aus, schuldet er die bereits in den Abschlagsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs 1 UStG nochmals,“ erklärt Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau.
In einer Rechnung mit vielen Einzelpostionen muss die Angabe der Liefertermine im Lieferschein ersichtlich sein: „Lieferdatum: siehe Lieferschein Nr. 777 vom 11.01.2010 – das Lieferscheindatum entspricht dem Leistungsdatum“. In einer Rechnung über sonstige Leistungen (Bau- und Montagearbeiten) ist der Zeitpunkt der Vollendung anzugeben. Ausnahme: Es wurden Teilleistungen vereinbart.