Keine Verletzung der Rechte an Bildnissen durch Bildarchiv bei Weitergabe

In einem Fall, in dem der Bundesgerichtshof am 07.12.2010 (Az.: VI ZR 34/09) zu entscheiden hatte, wurden 20 Jahre alte Pressefotos eines verurteilten und noch immer in Haft befindlichen Mörders von einem Bildarchiv an den Playboy weitergegeben, der diese im Rahmen eines Artikels veröffentlichte.

In der Weitergabe sah der Abgebildete bereits eine Verletzung seiner Rechte an den Bildnissen.
Diese Ansicht bestätigten die Richter am Bundesgerichtshof jedoch nicht. Einem Bildarchiv sei es vielmehr nicht zuzumuten, vor jeder Weitergabe eines Bildnisses auch zu prüfen, ob dieses veröffentlicht wird oder nicht.

Eine etwaige Verletzung begehe dann nur der veröffentlichende Verlag, nicht jedoch das Bildarchiv, das die Bildnisse lediglich weitergebe.

Fazit:
Die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sollen vor unberechtigter Veröffentlichung von Werken schützen, doch sind sie für juristische Laien mitunter nicht ausreichend verständlich, sodass es ratsam ist, in jedem Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com