Oft richten sich die anteiligen Kosten für Kita-Plätze nach dem Einkommen der Eltern. Je mehr Verdienst, desto höher die finanzielle Beteiligung am Kita-Platz. Dabei gilt nach Auskunft von ARAG Experten auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bafög (Bundesausbildungsförderungsgesetz) als Einkommen. Und obwohl diese Einkünfte von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht belastet sind, wird das Bafög bei der Gebührenberechnung für einen Kita-Platz angerechnet. Das Argument der Richter: Durch diese Förderung verdienen Auszubildende später in der Regel besser. Und allein diese verbesserten Einkommensaussichten rechtfertigen, das Darlehen als Einkommen zu werten (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 5 C 8.15).
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