Krankenversicherte aufgepasst: Abziehbarkeit der Krankheitskosten bei Verzicht auf Erstattungszahlungen der Krankenversicherung gefährdet

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Krankheitskosten wie z.B. die Praxisgebühr, Zuzahlungen zu
Medikamenten, eine Brille oder Zahnarztrechnungen etc. können als
außergewöhnliche Belastungen steuermindernd angesetzt werden, wenn
der Betroffene durch diese Aufwendungen tatsächlich finanziell
belastet wird. Für bestimmte Leistungen im Gesundheitsbereich
erstattet die Krankenkasse und auch die private Krankenversicherung
einen Teil oder sogar den gesamten Rechnungsbetrag. Diese
Rückerstattungen mindern dann die steuerlich abzugsfähigen
Krankheitskosten.

Viele Krankenkassen bieten Modelle an, nach denen die Versicherten
mit Beitragsrückerstattungen rechnen können, wenn sie bestimmte
Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Werden nun, um Beiträge zu
sparen, keine Erstattungsanträge gestellt, können nach der
Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2012
unter dem Aktenzeichen 2 V 1883/11 diese ungeminderten
Krankheitskosten auch nicht in der Einkommensteuererklärung geltend
gemacht werden.

„Als Grund dafür gibt das Finanzgericht an, dass es nicht
gerechtfertigt ist, die Kosten nur auf die Allgemeinheit abzuwälzen,
wenn die Möglichkeit auf deren teilweise oder volle Erstattung durch
die Krankenkasse besteht“, so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender. „Somit
sind von dieser Regelung die gesetzlich krankenversicherten Bürger
nicht erfasst, welche z.B. über keine Zusatzversicherung mit
Erstattungsmöglichkeiten verfügen.“

In diesen Fällen kann weiterhin der gesamte Eigenanteil steuerlich
berücksichtigt werden. Dies wird bei den meisten gesetzlich
Krankenversicherten der Fall sein.

Wer hierzu Fragen hat oder sich dazu beraten lassen möchte, kann
sich gerne an eine der bundesweit rund 2.800 örtlichen
Beratungsstellen der VLH wenden.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert –
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter „http://ots.de/m55By“ zum
Download bereit.

Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Telefon 06321 49010
Telefax 06321 490149
E-Mail presse@vlh.de
Web www.vlh.de / Presse

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