Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat am Dienstag
einen Gesetzentwurf zur Verlängerung des § 52a UrhG bis zum 31.
Dezember 2014 beschlossen. Dazu erklären die stellvertretenden
Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Michael Kretschmer und
Günter Krings:
„Lehrende, Schüler und Studenten erwarten zu Recht, dass im
Unterricht oder in Vorlesungen digitale Unterstützungsmöglichkeiten
eingesetzt werden. Wir wollen netzgestützte Lehr- und
Forschungsstrukturen, z.B. in Form elektronischer Semesterapparate –
also Plattformen, die Bücher aus dem Bestand der Bibliothek, wichtige
Internet-Links und andere Materialien zu einer Lehrveranstaltung
verfügbar machen – ermöglichen. Neben vertraglichen Vereinbarungen
mit den Verlagen dient hierzu auch die Schrankenregelung des § 52a
UrhG. Würde diese Regelung Ende dieses Jahres ersatzlos entfallen, so
wären viele technische und didaktische Mittel des modernen Lernens
und Forschens nicht mehr nutzbar. Eine solche Rechtsunsicherheit
wollen wir vermeiden. Mit der Gesetzesinitiative zur Verlängerung des
§ 52a UrhG um weitere zwei Jahre setzt die Union erneut ein wichtiges
Signal für die Unterstützung des Wissenschaftsstandortes Deutschland.
Die Union berücksichtigt damit die berechtigten Interessen von
Bildung und Wissenschaft, zugleich wahrt sie die Interessen von
Verlagen und Autoren. Denn die Rechteinhaber müssen durch § 52a UrhG
zwar eine Beschränkung ihrer Verwertungsrechte hinnehmen, können
dafür aber eine angemessene Vergütung verlangen, welche im
Schulbereich und teilweise auch im Hochschulbereich bereits auf Basis
bestehender Verträge zwischen Ländern und Verwertungsgesellschaften
gezahlt werden. Auch hinsichtlich der umstrittenen Vergütung für die
Nutzung wissenschaftlicher Literatur an Hochschulen muss nun endlich
eine Einigung erzielt werden. Nach den höchstrichterlichen
Entscheidungen, welche im nächsten Jahr zu den Wissenschaftsschranken
im Urheberrechtsgesetz anstehen, werden wir an eine endgültige
Entscheidung über die Ausgestaltung des § 52a herangehen und ihn in
eine harmonisierte Wissenschaftsschranke überführen. Deswegen wollen
wir die jetzige Regelung ein letztes Mal um zwei Jahre verlängern.“
Hintergrund:
§ 52 a UrhG ermöglicht die öffentliche Zugänglichmachung von
geschützten Werken für Unterricht und Forschung für einen bestimmt
abgegrenzten Kreis von Personen. So können beispielsweise Teile eines
Werkes im Intranet verfügbar gemacht werden. § 52a UrhG war durch das
Erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in das UrhG eingefügt
worden und ist derzeit bis zum 31. Dezember 2012 befristet.
Die CDU/CSU hat nun gemeinsam mit der FDP-Fraktion einen
Gesetzentwurf zur weiteren Verlängerung des §52a UrhG erarbeitet, der
in dieser Sitzungswoche in 1. Lesung im Bundestag debattiert werden
soll. Zudem soll in diesem Zwei-Jahres-Zeitraum eine überarbeitete
und dauerhafte Regelung für Lehre und Forschung geschaffen werden.
Den Gesetzentwurf finden Sie unter folgenden Link:
http://www.cducsu.de/GetMedium.aspx?mid=2933
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