Das Bundesinnenministerium hat am heutigen Freitag
neue Zahlen zu den im Oktober 2012 gestellten Asylanträgen in
Deutschland veröffentlicht. Dazu erklärt der stellvertretende
Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagesfraktion, Günter Krings:
„Die neuen Zahlen für den Oktober haben leider die Befürchtungen
der vergangenen Wochen bestätigt: Die Zahl der Asylbewerber aus
Serbien, Mazedonien sowie aus Bosnien-Herzegowina hat deutlich
zugenommen. Im Vergleich zum August haben sich die Asylanträge aus
diesen Ländern in etwa vervierfacht. Die die Anerkennungsquote ist
nach wie vor gering. Es liegt nahe, dass dies auch mit dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts im Juli zu erhöhten Sozialleistungen in
Deutschland zu tun hat.
Wir müssen daher dringend Serbien, Mazedonien und
Bosnien-Herzegowina auf die Liste sicherer Herkunftsstaaten setzen.
Staaten, mit denen die EU bereits Vorgespräche über einen möglichen
Beitritt führt, können nicht zugleich als unsicher angesehen werden.
Die Aufnahme in die Liste ist allein deshalb notwendig, um den
Menschen aus anderen Staaten, die berechtigte Gründe für einen
Asylantrag haben, ein zügiges Verfahren zu ermöglichen. Die aktuell
ansteigenden Asylbewerberzahlen sind jedenfalls die logische
Konsequenz aus im internationalen Vergleich hohen Sozialleistungen
und Visafreiheit.“
Hintergrund:
Stellt ein Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat einen
Antrag, ist er in der Regel als offensichtlich unbegründet
abzulehnen. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet ermöglicht
zum einen eine beschleunigte Aufenthaltsbeendigung. Die Klage gegen
die Ablehnung des Antrags hat grundsätzlich keine aufschiebende
Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes durch ein Gericht angeordnet werden, allerdings nur
dann, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
bestehen (Artikel 16a Absatz 4 GG). Zum anderen bedeutet sie eine
Verkürzung des Rechtswegs: Wird die Klage gegen die Ablehnung des
Asylantrags vom Verwaltungsgericht ebenfalls als offensichtlich
unbegründet abgelehnt, hat der Asylbewerber keine weiteren
Anfechtungsmöglichkeiten.
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