Krings: Neues Gesetz zur Sicherungsverwahrung schützt Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf
zur Sicherungsverwahrung beschlossen. Dazu erklärt der
stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen
Bundestag, Günter Krings:

„Wir begrüßen, dass durch den Gesetzentwurf der Schutz der
Bevölkerung vor hochgradig rückfallgefährdeten Schwerststraftätern
auch zukünftig gewährleistet wird. Den geringen politischen
Spielraum, den die Entscheidungen aus Karlsruhe und Straßburg uns
noch belassen haben, wollen wir mit diesem Gesetz ausschöpfen. Das
Gesetz zieht die Konsequenzen aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung. Es garantiert,
dass besonders gefährliche Straftäter auch nach Ablauf der vom
Verfassungsgericht gesetzten Frist untergebracht werden können.

Das Bundesjustizministerium hat es leider versäumt, den geringen
Spielraum komplett auszuschöpfen. Daher bleibt eine Schutzlücke
bestehen. Derjenige, dessen besondere Gefährlichkeit sich erst
während der Haft zeigt, kann nach dem Entwurf nicht untergebracht
werden. Das Bundesjustizministerium hat für diesen Fall entgegen der
Forderung der Länder keine weitere Anordnungsmöglichkeit der
Therapieunterbringung für zukünftige Fälle aufgenommen. Das
Therapieunterbringungsgesetz gilt daher nur als Auffangmöglichkeit
für Altfälle. Bei dem Straftäter, dessen besondere Gefährlichkeit
sich erst während des Vollzugs herausstellt, sollte eine
nachträgliche Anordnung der Unterbringung nach Verbüßung der
Strafhaft aber möglich sein.

Hier ist nun die Initiative der Länder gefordert, im Bundesrat
einen ergänzenden Vorschlag vorzulegen. Es ist zu begrüßen, dass das
Bundesjustizministerium eine Prüfzusage gegeben hat, sollten die
Länder eine nachträgliche Unterbringung fordern. Die Union wird die
Länder bei der Durchsetzung einer nachträglichen
Unterbringungsmöglichkeit für hochgradig gefährliche und psychisch
gestörte Straftäter unterstützen.

Wichtig und richtig ist, dass die vorbehaltene
Sicherungsverwahrung künftig auch bei heranwachsenden Wiederholungs-
und Mehrfachtäter möglich ist, wenn die ursprüngliche Verurteilung
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern erfolgte. Denn bereits hier
können die Anlasstaten in besonderen Einzelfällen die Prognose
stützen, dass künftig schwerste Sexual- und Gewaltstraftaten begangen
werden.

Das Verfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum
31. Mai 2013 gesetzt, um das so genannte Abstandsgebot umzusetzen.
Dies bedeutet, dass sich künftig der Vollzug der Sicherungsverwahrung
deutlich vom klassischen Strafvollzug unterscheiden muss. Für den
Strafvollzug sind nach der föderalen Aufgabenverteilung des
Grundgesetzes die Länder zuständig. Es dient leider nicht einer
klaren und transparenten Kompetenzverteilung im Bundesstaat, wenn das
Verfassungsgericht nun wieder eine Mischzuständigkeit konstruiert.
Seit der Föderalismusreform 2006 hat der Bund hier keine
Gesetzgebungskompetenz mehr. Die Union hat jedenfalls keine Bedenken,
dass die grundrechtlichen Mindeststandards der Sicherungsverwahrung
auch von den Landesgesetzgebern ernst genommen und umgesetzt werden.
Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes liegt der Ball dann wieder
bei den Ländern, diese müssen bis zum 31. Mai 2013 ihre
Vollzugsgesetze anpassen.“

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die rückwirkende
Verlängerung sowie die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung für grundsätzlich verfassungswidrig erklärt. Die
Sicherungsverwahrung verstoße hier gegen das rechtsstaatliche
Vertrauensschutzgebot. Unter verschärften Voraussetzungen sei eine
Unterbringung allerdings bis zum 31. Mai 2013 weiterhin zulässig.
Dies gilt, wenn eine psychische Störung beim Betroffenen vorliegt und
aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine
hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten abzuleiten
ist. Der Gesetzentwurf greift diese Regelung auf und ordnet deren
Fortgeltung an.

Pressekontakt:
CDU/CSU – Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle@cducsu.de

Weitere Informationen unter:
http://