Krings: Sorgfalt geht vor Schnelligkeit bei NPD-Verbotsverfahren

Die Innenministerkonferenz berät am heutigen
Freitag über ein neues NPD-Verbotsverfahren. Dazu erklärt der
stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen
Bundestag, Günter Krings:

„Bei der Frage, ob ein neuer Anlauf zum Verbot der NPD beim
Bundesverfassungsgericht unternehmen werden sollte, geht Sorgfalt vor
Schnelligkeit.

Dabei ist ganz klar: Die NPD ist aus unserer Sicht
verfassungsfeindlich.

Beim NPD-Verbot steht aber nicht das Wollen, sondern das Können in
Frage.

Ob das vorliegende Material ausreicht und nicht durch V-Leute in
Vorständen der NPD „kontaminiert“ ist und nicht verwendet werden
darf, müssen wir zunächst exakt analysieren. Wer das im
Hau-Ruck-Verfahren versucht, muss wieder mit einer Bruchlandung in
Karlsruhe rechnen. Wir nehmen die Hinweise des ehemaligen Präsidenten
des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Papier, und anderer ehemaliger
Bundesverfassungsrichter sehr ernst.

Verfassungsrechtliche Hürden nimmt man nicht, indem man einfach
drauf los rennt, sondern indem man mit gebotener Intensität und
kühlem Kopf prüft und entscheidet.

Dringend geboten ist zunächst eine Anpassung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, um im Falle eines
NPD-Verbotsverfahrens, aber auch für künftige Verbotsanträge gerüstet
zu sein. Derzeit hängt es vom Zufall des Ausscheidens einzelner
Verfassungsrichter ab, ob ein Verfahren erfolgreich zu Ende geführt
werden kann oder nicht: Wenn zwei Richter aus Altersgründen
ausscheiden, muss das Gericht schon einstimmig entscheiden, weil
immer sechs Richter für ein Parteiverbot erforderlich sind. Die
Verfahrensregeln aus den Anfangsjahren des Bundesverfassungsgerichts,
als jeder Senat noch zwölf Mitglieder hatte, müssen wir daher
ändern.“

Hintergrund:

§ 15 Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes sieht vor, dass
nach Beginn der Beratung einer Sache weitere Richter nicht
hinzutreten können. Ein aus Altersgründen ausscheidender Richter kann
nicht durch seinen Nachfolger ersetzt werden, sondern die Zahl der
das Verfahren zu entscheidenden Richter verringert sich von 8 auf 7,
bei weiterem Ausscheiden eines Richters auf 6. Als jeder Senat des
Bundesverfassungsgerichts noch zwölf Richter hatte, konnten mehr als
zwei Richter aus Altersgründen ausscheiden, ohne dass eine
Einstimmigkeit für ein Parteiverbot erforderlich gewesen wäre.

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