Krings/Voßhoff: Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren bleibt gewahrt

In dieser Woche wird im Bundestag das
Haushaltsbegleitgesetz 2011 verabschiedet, das auch Änderungen der
Insolvenzordnung vorsieht. Hierzu erklären der stellvertretende
Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Günter Krings und die
rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea
Voßhoff:

„Die christliche-liberale Koalition hat erreicht, dass die
Gleichbehandlung der Gläubiger ein tragender Grundsatz im
Insolvenzrecht bleibt und zugleich die öffentlichen Haushalte
konsequent konsolidiert werden. Der Fiskus wird im Insolvenzrecht
weiter nicht bevorzugt. Die Aufrechnungsverbote gemäß §§ 95 und 96
der Insolvenzordnung gelten auch für ihn. Darauf haben wir uns im
Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Haushaltsbegleitgesetz
2011 verständigt.

Wir haben zudem einen weiteren Erfolg erzielt: Unternehmen, die
nur vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten, erhalten die
Chance, sich weiter uneingeschränkt wirtschaftlich zu betätigen und
aus eigener Kraft zu sanieren. Dies kommt insbesondere den
Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen entgegen.

Auf diesem Weg wollen wir fortfahren: Wir haben uns vorgenommen,
eine große Reform des Insolvenzrechts voranzubringen. Wir werden die
Voraussetzungen für die Sanierung und Fortführung angeschlagener
Unternehmen verbessern und damit den Erhalt von Arbeitsplätzen
ermöglichen, ohne aber die Interessen des Fiskus zu vernachlässigen.
Wir werden hierzu bis Ende des Jahres einen weiteren Gesetzentwurf
vorlegen.

Gleichzeitig verlieren wir auch die Konsolidierung der
öffentlichen Haushalte nicht aus dem Blick: Mit einer Änderung im
vorläufigen Insolvenzverfahren beseitigen wir eine Gesetzeslücke und
sorgen damit für eine erhebliche Verbesserung der Steuereinnahmen.
Die bisherige Rechtslage hat sich nachteilig auf die öffentlichen
Haushalte ausgewirkt, da durch die Umsatztätigkeit eines vorläufigen
Insolvenzverwalters weitere Steuerrückstände entstehen, ohne dass das
Finanzamt – anders als andere Gläubiger – hierauf Einfluss nehmen
kann.“

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