Eine private Leibrentenversicherung ist unter bestimmten Umständen als Vermögen zu berücksichtigen. In einem konkreten Fall hatte ein junger Mann nach Abschluss seines Hochschulstudiums einen Antrag auf Leistungen bei dem Jobcenter Mainz gestellt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der 31-Jährige wegen eines vorhandenen Vermögens nicht hilfebedürftig sei. Der Mann verfügte nämlich über eine zehn Jahre vor Antragstellung abgeschlossene private Leibrentenversicherung, deren monatliche Beiträge von seinen Eltern getragen wurden. Erst nachdem er einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung vereinbart hatte, erhielt er Leistungen vom Jobcenter. Durch diesen Ausschluss verzichtete er bis zum Alter von 65 Jahren etwa darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen. Seine Klage auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor dem Verzicht auf die Verwertbarkeit der Versicherung hat das Sozialgericht (SG) Mainz abgewiesen. Der Rückkaufwert der Versicherung lag über den Vermögensfreibeträgen. Die Verwertung der Versicherung ist nicht als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen und bedeutet im Fall des Klägers auch keine besondere Härte, da er noch am Beginn seines Erwerbslebens steht und damit noch ausreichend Zeit hat, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften, erläutern ARAG Experten (SG Mainz, Az.: S 8 AS 114/15).
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