Leiharbeiter können Nachforderungen geltend machen

Nach einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts sind die von der „Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) in den vergangen Jahren abgeschlossenen Dumping-Tarifverträge allesamt nichtig, weswegen die Beschäftigten nun Anspruch auf Gleichstellung mit der Stammbelegschaft und damit auf Lohnnachzahlungen hätten, so ARAG Experten. Das Urteil geht auf ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP zurück. Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 abgeschlossenen „Tarifverträge“ abgewickelt worden sind, können daher möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren fest angestellten Arbeitnehmern verlangen, was zu erheblichen Nachforderungen führen kann. Jetzt kann außerdem in mehreren ausgesetzten Verfahren über Nachzahlungsansprüche entschieden werden. Auf die neuen Tarifverträge der CGZP lässt sich diese Argumentation allerdings nicht übertragen, so die ARAG Experten weiter. Diese Tarifverträge sind nämlich als mehrgliedrige Tarifverträge nicht nur von der CGZP, sondern auch von den christlichen Einzelgewerkschaften abgeschlossen worden (ArbG Berlin, Az.: 29 BV 13947/10).