Leistungsbetrug – 6-monatige Freiheitsstrafe

Das Amtsgericht Sinsheim hat einen 32-jährigen
Arbeitslosen-geldempfänger aus dem Rhein-Neckar-Kreis zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Arbeitslose hatte in
den zurückliegenden Jahren mehrfach die Aufnahme von Beschäftigungen
verschwiegen bzw. falsch mitgeteilt. Mit dem Bezug von
Arbeitslosengeld und den Einkommen aus den nicht angemeldeten
Tätigkeiten hat er sich nicht nur ungerechtfertigt bereichert,
sondern auch die Bundesagentur für Arbeit um 8.000 Euro geschädigt.
Der Angeklagte räumte im gerichtlichen Verfahren sein Fehlverhalten
ein, bestritt jedoch die erforderliche Mitteilung bewusst unterlassen
zu haben. Er habe wegen zu großer Arbeitsbelastung vergessen die
Arbeitsagentur zu informieren. Das Gericht wertete diesen Vortrag als
Schutzbehauptung und verurteilte ihn wegen vorsätzlichem Betrug gemäß
§ 263 StGB. Auf Grund mehrfacher Betrugsstraftaten in der
Vergangenheit, sah das Gericht eine 6-monatige Freiheitsstrafe, die
zu einer 4-jährigen Bewährung ausgesetzt wurde, als angemessen an.

Hintergrundwissen:

Jeder Leistungsempfänger wird vom Leistungsträger mündlich und
schriftlich auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen. Er bestätigt
die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich im Leistungsantrag und
verpflichtet sich gleichzeitig, alle Änderungen in seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich
anzuzeigen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese gesetzlichen
Vorschriften des § 60 1. Sozialgesetzbuch erfüllt den Tatbestand des
Betruges nach § 263 StGB. Ein lediglich fahrlässiges Fehlverhalten
wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Verwarnung oder Geldbuße
durch das Hauptzollamt geahndet.

Pressekontakt:
Hauptzollamt Karlsruhe
Anne Deubel
Telefon: 0721-3710-338
presse.hza-karlsruhe@zoll.bund.de

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