Die Kanzlei Dr. Ternick und Collegen gibt bekannt, dass es hinsichtlich der Frage, welche Lohnbestandteile bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigungsfähig sind, eine erste veröffentlichte Entscheidung gibt.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied am 02.06.2015 zugunsten des Arbeitgebers und rechnete eine Leistungszulage in Höhe von 0,40 Euro pro Stunde auf den Mindestlohn an. Die dortige Klägerin erhielt eine reguläre Stundenvergütung in Höhe von 8,10 Euro. Der vereinbarte Leistungsbonus in Höhe von maximal 1,00 Euro beinhaltete allerdings die 0,40 Euro pro Stunde als Fixum.
Damit stellte das Arbeitsgericht Düsseldorf klar, dass zumindest der als Fixum gezahlte Bonus einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise und somit in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betonte bisher immer wieder, dass Zulagen, die ein „Mehr“ an Arbeit honorieren sollen, gerade nicht beim Mindestlohn zu berücksichtigen sind.
Bei der Prüfung, ob Zulagen berücksichtigungsfähig sind, hilft anwaltlicher Rat!