Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 08. 
Januar 2019 – 307 O 336/16 – erneut entschieden, dass die 
Vertragsunterlagen der Hamburger Sparkasse AG zu Immobiliendarlehen 
die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Ähnlich hatte das 
Landgericht bereits in einem Urteil vom 23.04.2018 – 318 O 341/17 – 
gegen die Hamburger Sparkasse AG entschieden. Beide Urteile wurden 
von der Kanzlei HAHN Rechtsanwälte erstritten, die über Standorte in 
Hamburg, Bremen und Stuttgart verfügt.
   Die Richterin des Landgerichts legte sich auch in dem neuen Urteil
gegen die Hamburger Sparkasse AG klar fest, dass die von der 
Sparkasse überlassenen Vertragsunterlagen nicht geeignet waren, die 
Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Gegenstand des aktuellen Verfahrens
war ein Immobilienvertrag der Haspa, der im September 2010 
abgeschlossen wurde. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Klägerin 
hatte ihr Widerrufsrecht für das Immobiliendarlehen unter Berufung 
auf die fehlerhaften Vertragsunterlagen im Februar 2016 ausgeübt. 
Nachdem die Sparkasse die Rückabwicklung des Vertrags zunächst 
abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage auf Rückabwicklung und 
bekam nun Recht.
   Das von der Klägerin ausgeübte Widerrufsrecht führt rechtlich zu 
einer vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags. 
Wirtschaftlich führt der Widerruf unter Berufung auf die fehlerhaften
Vertragsunterlagen dazu, dass der Kunde aus einem Immobiliendarlehen 
früherer Jahre mit dementsprechend höherem Zinssatz aussteigen kann 
und seine Immobilie zu einem Sollzinssatz in Höhe des derzeitigen 
Marktzinsniveaus umschulden kann. Zum anderen führt ein erfolgreicher
Widerruf wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass eine in der 
Vergangenheit für ein Immobiliendarlehen gezahlte 
Vorfälligkeitsentschädigung von dem jeweiligen Kreditinstitut 
zurückgefordert werden kann.
   „Wir haben auch in Vertragsunterlagen anderer Sparkassen aus dem 
Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 schwerwiegende Fehler 
gefunden, die Verbrauchern eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen“, 
erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, 
dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. „Nach einer 
Gesetzesänderung können weiterhin selbst Immobiliendarlehen 
widerrufen werden, die zwischen dem 08.12.2004 und dem 10.06.2010 
geschlossen wurden, wenn der Kunde das Immobiliendarlehen über einen 
Darlehensvermittler abgeschlossen hat“, teilt Anwalt Hahn weiter mit.
   „Verbraucher sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer 
Immobiliendarlehen aktuell noch nutzen“, meint Hahn. „Da die 
Vertragsunterlagen der deutschen Sparkassen vom Sparkassenverlag 
erstellt wurden, sind alle deutschen Sparkassen betroffen“, verrät 
Anwalt Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit allen 
betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren 
Immobiliendarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln können, 
eine kostenfreie Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf 
Fehlerhaftigkeit an. „In den Jahren 2017/18 haben wir in 
vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit allein 44 positive Urteile 
für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn mit. „Gegen die 
Hamburger Sparkasse AG ist es bereits das elfte positive Urteil aus 
diesem Bereich.“ Weitere Informationen finden Sie unter 
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.
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