Märkische Oderzeitung: Kommentarauszug zum Urteil des Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Pressefreiheit

Juristisch ist die Angelegenheit auch
insofern interessant, weil im vorliegenden Fall eine Bundesbehörde
mit dem Mittel des Landespresserechts zur Auskunft gezwungen werden
sollte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig
erklärt, allerdings darauf verwiesen, dass trotz vorhandener
Regelungslücken die Bestimmungen des Grundgesetzes für eine
hinreichende Auskunftspflicht ausreichen müssten. Nach den Regeln der
Logik müsste die Berufung auf Artikel 5 gegenüber landesgesetzlichen
Vorschriften das größere Gewicht haben.

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