Markenrecht: Schutzumfang der Marke „BUFFALO“ nicht wegen Freihaltebedürfnis an der gleichnamigen geografischen Herkunftsangabe Buffalo begrenzt

Die Antragsstellerin hatte beantragt, der Antragsgegnerin die Verwendung des Zeichens „BUFFALO jeans BEDDING“ für Bademäntel, Kimonos und Schlafanzüge zu untersagen.

Erstinstanzlich war dem Verfügungsantrag stattgegeben worden.

Vor dem Oberlandesgericht machte die Antragsgegnerin erneut geltend, das Wort „BUFFALO“ sei für Bekleidungsstücke bzw. Bettwäsche und Textilhandtücher nicht unter-scheidungskräftig und stelle eine freihaltebedürftige geografische Herkunftsangabe dar.
Aufgrund dessen verstoße die Verwendung des Zeichens „BUFFALO“ in Verbindung mit „Jeans BEDDING“ nicht gegen Markenrechte der Antragsstellerin.

Diese Rechtsauffassung wurde nun mehr auch vom Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass für die angesprochenen Verkehrskreise kein Anlass bestehe anzunehmen, dass Bekleidung, Bettwäsche oder Textilien, die unter dem Namen „BUFFALO“ angeboten werden, aus der amerikanischen Stadt gleichen Namens stammen. Buffalo sei als Herkunftsort von Textilien nicht besonders bekannt und eher als Übersetzung für „Büffel“ geläufig. Eine Assoziation mit der Herkunft von Textilwaren sei daher abwegig.

Selbst dann, wenn man der Bezeichnung „BUFFALO“ ein grundsätzliches Freihaltebedürfnis als geografische Herkunftsbezeichnung zuerkenne, führe dies nicht zu einer Begrenzung des Schutzumfangs. Hierzu fehle es an der Herkunft der mit dem Namen „Buffalo“ gekennzeich-neten Waren aus der gleichnamigen amerikanischen Stadt. Weder die mit den Marken „BUFFALO“ gekennzeichneten Waren der Antragsstellerin noch die von der Antragsgegnerin unter dem Zeichen „BUFFALO Jeans BEDDING“ angebotenen Waren stammten aus Buffalo. Das Zeichen diene daher weder innerhalb der geschützten Marken noch innerhalb der Bezeichnung „BUFFALO Jeans BEDDING“ als geografische Herkunftsbezeichnung.

Das Oberlandesgericht stellte zudem fest, dass die Grundsätze über den begrenzten Schutz-umfang von an freihaltebedürftige Begriffe angelehnten Zeichen auch im vorliegenden Zusammenhang anwendbar seien. In der Entscheidung „HEITEC“ (GRUR 2008, 803, Tz.22) hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Schutzumfang eines Zeichens, welches sich an eine sonst freizuhaltende Angabe anlehnt, im Verhältnis zu anderen Bezeichnungen, die dies in gleicher oder ähnlicher Weise tun, nicht beschränkt ist.

Fazit:
Dies zeigt, dass auch bei der Verwendung von Städtenamen oder sonstigen geografischen Bezeichnungen, wie den Namen von Seen, Flüssen oder Regionen, Vorsicht geboten ist, da auch diese Zeichen nicht generell freihaltebedürftig sind und daher Markenrechte Dritter verletzen können. Vorsorglich sollte dem entsprechend vor der Anmeldung einer Marke bzw. der Verwendung einer Bezeichnung, die einen Städtenamen oder eine sonstige geografische Be-zeichnung beinhaltet, stets eine Markenrecherche durchgeführt werden, um eine Verwechslungsgefahr mit identischen oder ähnlichen Zeichen auszuschließen.