Mißfelder: Staatenbeschwerde gegen die Ukraine prüfen

Die ehemalige ukrainische Ministerpräsidentin Julia
Timoschenko wurde im Oktober 2011 in einem fragwürdigen politisch
motivierten Prozess wegen Amtsmissbrauchs beim Abschluss von
Gaslieferungsverträgen mit Russland zu sieben Jahren Haft verurteilt.
Nun verweigert die ukrainische Führung Frau Timoschenko den
regelmäßigen Kontakt mit ihrem Anwalt. Zudem wird ihre ernsthafte
Erkrankung in der Haft nicht sachgerecht behandelt. Aus Protest ist
Julia Timoschenko einen Hungerstreik getreten. Dazu erklärt der
außenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Philipp
Mißfelder:

„Die Bundesregierung sollte gemeinsam mit den EU-Partnern eine
Staatenbeschwerde gegen die Ukraine vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte in Straßburg prüfen.

Die Ukraine ist als Vertragspartei der Europäischen
Menschenrechtskonvention zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet.
Das Verfahren gegen Julia Timoschenko und ihre Behandlung in der Haft
verletzen aber die darin garantierten Rechte, wie das Recht auf ein
faires Verfahren oder auch das Recht auf Schutz vor Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe und Behandlung.

Bei der Verteidigung der Menschenrechte kann das Recht ein
schärferes Schwert sein als bloße Boykottaufrufe. Darum sollte
Deutschland gemeinsam mit seinen EU-Partnern auch mit den gebotenen
rechtlichen Mitteln dafür sorgen, dass die ukrainische Führung ihre
menschenrechtlichen Verpflichtungen respektiert.“

Hintergrund:

Die Ukraine ist seit 1997 Vertragsstaat der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Die Möglichkeit der Staatenbeschwerde ist in Artikel 33 EMRK
geregelt. Darin heißt es: „Jeder Hohe Vertragsschließende Teil kann
den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention
und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen
Vertragsschließenden Teil anrufen.“

Nach Artikel 21 des Vertrags von Lissabon ist es Ziel der
Europäischen Union „Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die
Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu
fördern.“

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