Der Deutsche Bundestag hat heute mit breiter
Mehrheit das Mandat zur Verlegung von Patriot-Systemen und Entsendung
deutscher Streitkräfte zur Verstärkung der intergierten
Luftverteidigung der NATO in der Türkei beschlossen. Dazu erklärt der
außenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Philipp
Mißfelder:
„Die Türkei ist der vom Syrien-Konflikt derzeit am stärksten
betroffen eNATO-Partner. Die anhaltenden Vorfälle an der
syrisch-türkischen Grenze einschließlich Todesopfern in der
türkischen Zivilbevölkerung unterstreichen die Dimension des
Konflikts. Die Türkei ist einer potentiellen Bedrohung durch ihren
Nachbarn Syrien ausgesetzt. Das syrische Regime verfügt sowohl über
ballistische Trägersysteme als auch über ein Chemiewaffenarsenal. Mit
einer Reichweite von bis zu 700 Kilometern können syrische Raketen
einen großen Teil des türkischen Territoriums erreichen.
Schon heute leistet die Türkei einen wichtigen Beitrag zur
humanitären Hilfe in dem Konflikt: Die Türkei nahm bislang mehr als
120.000 syrische Flüchtlinge auf, die vor den Gefechten zwischen
regulären Truppen und oppositionellen Kräften geflohen sind, darunter
auch Deserteure des syrischen Machtapparats. Sie sind derzeit alle in
der Nähe der türkisch-syrischen Grenze in Flüchtlingslagern
untergebracht.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat den Antrag der Bundesregierung
zur Stationierung von PATRIOT-Systemen in der Türkei von Beginn an
unterstützt und besonderen Wert darauf gelegt, dass die Verstärkung
der integrierten NATO-Luftverteidigung in der Türkei eine
ausschließlich defensive Maßnahme ist. Keinesfalls darf der Einsatz
der Patriot-Systeme einer Einrichtung oder Überwachung einer
Flugverbotszone über syrischem Territorium dienen. Die Systeme selbst
und ihr Bedienungspersonal werden nach der Verlegung in die Türkei
dem Oberbefehlshaber der alliierten Truppen in Europa (SACEUR)
unterstellt.“
Hintergrund:
Das Patriot-Mandat ist durch Artikel 3 des NATO-Vertrages
völkerrechtlich gedeckt, nach dem das Bündnis Maßnahmen ergreifen
kann, um der Bedrohung eines Bündnispartners entgegenzutreten. Der
NATO-Vertrag selbst bezieht sich auf Artikel 51 der UNO-Charta, nach
dem Staaten im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied
der Vereinten Nationen vom naturgegebenen Recht zur individuellen
oder kollektiven Selbstverteidigung Gebrauch machen können.
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