Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs muss
man aus zwei Perspektiven betrachten. Mit Blick auf die Verbraucher
ist es erfreulich. Sie haben etwa die Möglichkeit, Rabatt-Coupons von
einem bestimmten Drogeriemarkt auch bei dessen Konkurrenten
einzulösen. Bei Müller hat man Tatsachen geschaffen, die von der
Justiz akzeptiert werden. Sich an Werbemaßnahmen von Mitbewerbern zu
hängen, sei kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, so die Richter.
Für Wirtschaftstreibende ist das dennoch ärgerlich. Bei wenig
innovativen PR-Aktionen wie Gutscheinen ist ein solches
höchstrichterliches Urteil im Sinne der Konsumenten zwar durchaus
vertretbar. Anders sähe es aber bei wirklich kreativen Aktionen aus.
Denn: Wer eine gute Idee hat, sollte sie auch für sich behalten
dürfen.
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