Wegsperren, und zwar für immer“, sagte der
frühere Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) über die Behandlung
gefährlicher Straftäter. Damit sprach er damals wie heute wohl vielen
Bürgern aus der Seele. Mal ganz ehrlich: Niemand will einen
verurteilten Kinderschänder oder Mörder in seiner Nachbarschaft
wissen. Bei diesem Gedanken plagt uns alle ein mulmiges Gefühl –
insbesondere dann, wenn die betreffende Person von Gutachtern
weiterhin als gefährlich eingestuft wird. Dennoch muss nun das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen Weg finden, um auch jenen
Straftätern gerecht zu werden. Auch sie haben, so rügt der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ein Recht auf Freiheit
und dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nicht ein weiteres Mal
durch die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung abgestraft
werden. Sie konnten, so eines der Argumente, schließlich zum
Zeitpunkt der Tat nicht ahnen, dass ihnen eine lebenslange
Unterbringung droht. Eine Sicherungsverwahrung müsse deshalb schon
mit dem Urteil angekündigt werden. Aber hätte denn einer der Täter
aus Angst vor lebenslanger Unterbringung nicht gemordet oder
vergewaltigt? Auch lässt diese Forderung außer acht, wie viel Schutz
der Bevölkerung eingeräumt werden muss. Der Schwarze Peter liegt nun
bei den Karlsruher Verfassungsrichtern. Sie müssen entscheiden,
wessen Interessen schwerer wiegen. Entscheiden Sie dabei zugunsten
der Verwahrten, werden sie sich beim Rückfall eines Straftäters
rechtfertigen müssen.
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