Die Veröffentlichung des Quellcodes des sogenannten
Staatstrojaners durch den Chaos Computer Club war möglicherweise
rechtswidrig. Das geht nach einem Bericht der in Halle erscheinenden
„Mitteldeutschen Zeitung“ (Online-Ausgabe) aus einem am Dienstag
fertig gestellten Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des
Bundestages hervor, das dem Blatt vorliegt. Wörtlich heißt es darin:
„Insgesamt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die
Veröffentlichung des Quellcodes eines sog. staatlichen Trojaners als
Tathandlung einer Strafvereitelung gemäß Paragraph 258
Strafgesetzbuch angesehen wird.“ Ob die Veröffentlichung des
Quellcodes lediglich eine Veranlassung zu Selbstschutzmaßnahmen etwa
durch Einsatz von Anti-Viren-Programmen und Firewalls darstelle oder
wegen damit verbundener Offenlegung gezielter Ermittlungshandlungen
als Beitrag zur Strafvereitelung betrachtet werden müsse, sei „unklar
und richterlicher Bewertung vorbehalten“, schreibt der Gutachter.
„Die bislang bestehenden Präzedenzfälle lassen hierbei keine
hinreichend sichere Prognose über eine Entscheidung der
Rechtsprechung zu.“ Der Chaos Computer Club hatte die Software vor
knapp zwei Wochen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und
behauptet, deren Nutzung sei rechtswidrig, weil sie mehr könne, als
das Bundesverfassungsgericht erlaube. Der Staatstrojaner war zuvor
gegen vermeintliche oder tatsächliche Kriminelle eingesetzt worden.
Nach Ansicht von Experten könnten sich andere Kriminelle mit dem nun
verfügbaren Wissen gegen die Software wappnen.
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