Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, wann
ein Arbeitnehmer im Zeugnis Anspruch auf die Beurteilung hat, nicht
nur zur „vollen Zufriedenheit“ des Chefs – was der Note
„befriedigend“ entspräche -, sondern „stets“ zur „vollen
Zufriedenheit“ gearbeitet zu haben, was einem „gut“ gleichkäme.
Bisher gingen Arbeitsgerichte von „befriedigend“ als Standard aus,
wer Besseres wünschte, musste dafür den Beweis antreten. So war es
und bleibt es. Das gibt Anlass zu voller Zufriedenheit. Die
Auffassung mancher Gerichte, künftig solle „gut“ der Standard sein,
nahm an, die Arbeitsleistungen hätten sich generell verbessert.
Dafür aber fehlen die Indizien. Das Gericht hat diese Auffassung zu
recht verneint.
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Hartmut Augustin
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