Edathy hätte also vor den zuständigen Fachgerichten
rügen müssen, dass die Durchsuchungen seiner Wohnungen und Büros
wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften ihn
in seiner Immunität als Abgeordneter verletzten. Da er zu diesem
Zeitpunkt noch dem Bundestag angehörte, war die Durchsuchung – sagt
das Bundesverfassungsgericht ganz klar – rechtswidrig. Edathys
Beschwerde hätte also mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt –
wenn dabei die Grundregeln des Verfahrensrechts berücksichtigt
worden wären.
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Hartmut Augustin
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