Die rassistische, fremden- und demokratiefeindliche
NPD wünscht vom Bundesverfassungsgericht die Klärung der Frage, ob
sie nicht in Wahrheit als nicht rassistische, nicht fremden- und
nicht demokratiefeindliche Partei angesehen werden müsse. Die
Antwort, die ihr die Karlsruher Richter darauf geben sollten, steht
in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: „Das
Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2 600 Euro
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde … einen
Missbrauch darstellt.“ Der Missbrauch liegt auf der Hand. Erstens
kann nur das Verbot einer Partei beantragt werden, nicht aber von
einer Partei die Bescheinigung fehlender Verfassungswidrigkeit.
Missbräuchlich ist der Antrag zweitens selbst dann, wenn sie nur ein
Rechtsgutachten begehrt. Seit 1956 können vom Verfassungsgericht
keine Rechtsgutachten mehr gefordert werden.
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