Wer glaubt, dass damit die grundsätzliche Frage
geklärt ist, ob arbeitssuchenden EU-Ausländern vom deutschen
Gesetzgeber pauschal Hartz IV verweigert werden darf, irrt. Und nicht
nur deshalb, weil die Richter am EuGH nicht immer den Empfehlungen
des Generalanwalts folgen. Die Frage ist auch deshalb offen, weil es
hier konkret um eine wirtschaftlich inaktive EU-Bürgerin ging. Doch
was ist, wenn eine Schwedin, die lange in Deutschland gelebt hat,
ausgereist war, zurück kam und dann kleinere Jobs hatte, nun Hartz IV
beantragt? Der EuGH wird genau über diesen Fall entscheiden und sich
dann grundsätzlich festlegen müssen, ob die pauschale deutsche
Ausschlussklausel auch dann mit dem EU-Recht vereinbar ist.
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