Arbeitslose dürfen in begrenztem Umfang erwerbstätig sein, ohne dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I verlieren. Bis zu einem Betrag von 165 Euro monatlich bleibt das Nettoeinkommen anrechnungsfrei, liegt das Einkommen darüber, wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt. Die Bundesagentur für Arbeit weist jedoch in einem neu erschienenen Merkblatt darauf hin, dass die 165-Euro-Grenze nicht gilt, wenn der Nebenjob bereits mindestens ein Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde.
Wer beispielsweise neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einem 400-Euro-Job nachging, darf als Arbeitsloser weiterhin 400 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Einkommen mit dem Arbeitslosengeldanspruch verrechnet wird. Diese Regelung gilt auch für Selbstständige oder Familienangehörige, die nebenberuflich im Betrieb ausgeholfen haben.
Unabhängig vom Einkommen dürfen Arbeitslose jedoch nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Außerdem muss jede Nebentätigkeit vom Arbeitslosen bei der Arbeitsagentur gemeldet werden. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber die Meldung übernimmt. Das Merkblatt -Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen- ist bei der Arbeitsagentur vor Ort oder im Internet als Download erhältlich (www.ba-bestellservice.de, Link: Titelsuche). Informationen zu Steuer und Recht bei Nebenjobs gibts bei der Jobbörse www.Gelegenheitsjob.de unter „http://www.gelegenheitsjobs.de/public/bewerber/steuern_recht.php“
Gelegenheitsjobs.de versteht sich als Vermittler für Angebot und Nachfrage im Nebenjobsektor. Für Deutschland vermitteln wir Nebenjobs aller Art persönlich und aktuell.
Der Service ist für Besucher und Bewerber komplett kostenlos und versteht sich als Dienstleistung für Nebenverdiener der heutigen und zukünftigen Zeit.
Weitere Informationen unter:
http://