„Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

Die als dreidimensionale Marke geschützte
„Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert nach der Entscheidung des 25.
Senats des Bundespatentgerichts vom 17. November 2017 in Deutschland
teilweise ihren markenrechtlichen Schutz insoweit, als die Waren
„Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen,
Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ betroffen sind. Der Senat
hat für diese Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
bejaht und damit die entsprechende Schutzentziehungsentscheidung des
Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt.

Die mit einem Schutzentziehungsantrag angegriffene
dreidimensionale Gestaltung, die als IR-Marke seit dem Jahr 2003 für
verschiedene Waren der Klasse 30 auch in Deutschland Markenschutz
genießt (IR 763 699), stimmt in ihren wesentlichen Merkmalen mit den
äußeren Merkmalen des Patentgegenstands der deutschen Patentschrift
DE 27 52 733 (Patenterteilungsbeschluss vom 4. September 1981;
Bezeichnung: Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für
Getränkemaschinen) überein. Diese wesentlichen Merkmale erfüllen
allesamt eine technische Funktion i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
dahingehend, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise
verwendet zu werden, was in der Patentschrift im Einzelnen
beschrieben wird.

Az.: 25 W(pat) 112/14

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