Neue Bewegung in der Bruttolistenpreis-Frage

Essen, 27. Juni 2011*****Grundlage der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Firmenwagens nach der 1-Prozent-Methode ist der vom Kfz-Hersteller angegebene Bruttolistenpreis. Der Bundesfinanzhof hat zu Gunsten von Arbeitnehmern in der Automobilindustrie bereits ein Urteil zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus dem Kauf eines Werkswagens gefällt, wonach nicht der Bruttolistenpreis heranzuziehen ist, sondern der erheblich darunter liegende Preis, zu dem das Auto dem Endverbraucher angeboten wird (BFH-Urteil vom 17.06.2009, Aktenzeichen VIR18/07, Bundessteuerblatt 2010 II, 67). In einem vor dem Finanzgericht Niedersachsen anhängigen Musterverfahren (Aktenzeichen 9 K 394/10) soll nun geklärt werden, ob eine ähnliche Korrektur auch bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens erfolgen muss. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, rät allen, für die die 1-Prozent-Methode gilt, zu versuchen, ihren Steuerbescheid mit Hinweis auf das anhängige Verfahren offenzuhalten.

„Es stellt sich hier die Frage, ob die gesetzliche Typisierung mit einer Besteuerung auf Basis des Bruttolistenpreises angesichts hoher Rabatte noch realitätsgerecht ist und ob man nicht von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage ausgehen müsste. Als die 1Prozent-Methode 1996 eingeführt wurde, stimmte der Bruttolistenpreis noch weitgehend mit dem tatsächlichen Neuwagenpreis überein. Im Laufe der Jahre haben sich jedoch die realen Verkaufspreise immer weiter von den Bruttolistenpreisen entfernt. Inzwischen liegt der Bruttolistenpreis oft 20 bis 25 Prozent über dem aktuellen Neuwagenpreis. Das ist für Firmenwagenbesitzer besonders ärgerlich. Denn die Berechnung des privaten Nutzungswertes geht nach wie vor vom Bruttolistenpreis aus, obwohl dieser schon lange nicht mehr mit den tatsächlichen Anschaffungskosten übereinstimmt“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz. „Es besteht zwar kein Rechtsanspruch , aber durchaus die Möglichkeit, dass das Finanzamt dennoch damit einverstanden ist“.