
Mit ihrer Geschäftsanweisung 07/2016 vom 20.07.2016 zu § 150 SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihren örtlichen Agenturen die Anweisung erteilt, „Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung“ bei der Berechnung des Bemessungszeitraums (Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungsrahmen) nicht mehr zu berücksichtigen. Das kann zu deutlichen Reduzierungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führen.
Das Problem kann entstehen, wenn AN in Aufhebungsverträgen lange Kündigungsfristen vereinbaren. Wird z.B. ein Vergleich geschlossen, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer langen Kündigungsfrist und einer unwiderruflichen Freistellung von 12 Monaten vorsieht, werden diese 12 Monate für den Bemessungszeitraum nicht mehr berücksichtigt. Die Höhe des Arbeitslosengelds stützt sich jedoch in der Regel auf das im letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (dem Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt.
Es drohen in diesem Fall daher die erhebliche Verringerung des Arbeitslosengeldes und ein monatlicher Verlust im dreistelligen Bereich.
Wir halten diese Praxis für rechtswidrig und haben ein Verfahren vor dem Sozialgericht eingeleitet. Bis zur Klärung dieser Frage sollte in Aufhebungsverträgen jedoch auf die unwiderrufliche Freistellung verzichtet werden.
Bei einer widerruflichen Freistellung bestehen diese Probleme (jedenfalls derzeit noch) nicht.
Zuständig fur Rückfragen: RA Stefan Bell, Fachanwalt fur Arbeitsrecht in der Anwaltskanzlei Bell & Windirsch,
Dusseldorf. Kontakt: Anwaltskanzlei Bell & Windirsch (GBR), Marktstraße 16, 40213 Dusseldorf, Telefon 0211 8632020,
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