Nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen Unternehmen, die Abfälle transportieren, künftig eine Reihe neuer Pflichten beachten. Darauf hat die IHK Saarland hingewiesen. Die Details werden in einem neuen IHK-Merkblatt erläutert: So müssen beispielsweise alle Entsorger, Schrotthändler und Entrümpelungsdienste ihre Tätigkeit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) anzeigen. Gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen müssen eine Erlaubnis beantragen. Des Weiteren müssen alle Sammler und Beförderer von Abfällen ihre Fahrzeuge mit einem sogenannten A-Schild kennzeichnen.
Adressat für Gewerbeanzeigen und zuständig für die Erlaubniserteilung im Saarland ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Entsorger, Schrotthändler und Entrümpelungsdienste sollten das LUA informieren, um von dort eine Bestätigung zu erhalten. Die Anzeige erfolgt mittels eines Formblattes, das unter www.zks-abfall.de zum Download bereit steht. Betriebe, bei denen der Abfalltransport nicht Hauptzweck des Unternehmens ist, haben eine zweijährige Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2014.
Gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen müssen eine Erlaubnis beantragen. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und Entsorgungsfachbetriebe benötigen dazu keine weitere Erlaubnis. Beauftragte Dritte hingegen unterliegen dagegen im vollen Umfang den Anzeige- und Erlaubnispflichten. Händler und Makler müssen zudem künftig auch ein abfallrechtliches Register gemäß den Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) führen.
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist mit einigen Übergangsfristen am 1. Juni 2012 in Kraft getreten. Die neuen Pflichten und Termine
– Anzeigepflicht nach § 53 KrWG
– Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG
– Kennzeichnung von Fahrzeugen (A-Schild) nach § 55 KrWG
sind im IHK-Merkblatt erläutert. Das Merkblatt steht auf der IHK-Homepage unter www.saarland.ihk.de (Kennzahl 1495) zum Download bereit.
Weitere Informationen unter:
http://