Zum 1. Juli 2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von
Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher
Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) in Kraft getreten.
Neben verschiedenen Anpassungen in den Vorschriften des Energie- und
Stromsteuerrechts sind insbesondere die Neuregelungen der
Stromsteuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und
aus sogenannten Kleinanlagen bis zu 2 Megawatt Nennleistung nach § 9
Absatz 1 Nummer 1 und 3 Stromsteuergesetz von Bedeutung. Die
Europäische Kommission hat diese Steuerbefreiungen als Beihilfen
eingestuft und eine Anpassung der bisherigen gesetzlichen Regelung
gefordert.
Daher beschränkt sich die Steuerbefreiung nunmehr auf Strom aus
erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen.
Damit geht auch in einigen Fällen eine Versteuerung von Strom, der in
anderen Anlagen erzeugt wird, einher; dieser war bislang von der
Steuer befreit gewesen.
Die Einstufung als Beihilfen erfordert zudem verschiedene Anzeige-
und Mitteilungspflichten von den Betreibern der Anlagen, um die
Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können. Wichtigste
Voraussetzung ist allerdings das Erfordernis einer Erlaubnis.
Insbesondere Anlagenbetreiber, die Strom aus erneuerbaren
Energieträgern in Stromerzeugungsanlagen mit mehr als 1 Megawatt
Nennleistung oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit mehr als 50
Kilowatt Nennleistung erzeugen, müssen hierfür bis spätestens 31.
Dezember 2019 beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag stellen, um
die Steuerbefreiungen ab dem 1. Juli 2019 weiterhin in Anspruch
nehmen zu können.
Die erforderlichen Formulare, Hinweise und Erläuterungen werden
auf www.zoll.de zur Verfügung gestellt. Aus Gründen der
Rechtssicherheit wird empfohlen, die Anträge frühestmöglich zu
stellen.
Pressekontakt:
Generalzolldirektion
Florian Richter
Telefon: 0228/303-11611
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