Das Thema Sicherungsverwahrung ist kompliziert
und es eignet sich deshalb eigentlich nicht für die Stammtische.
Trotzdem wird gerade dort eifrig darüber diskutiert. Das Rezept
erscheint dann meistens verblüffend einfach. Formuliert wird in etwa
so, wie es der frühere Bundeskanzler Gerhard Schröder einmal getan
hat: „Wegsperren, für immer!“ Solchen populistischen Parolen folgt
das Bundesverfassungsgericht gottlob nicht, selbst wenn es um
gefährliche Straftäter geht. In einem Rechtstaat sind auch sie nicht
vogelfrei. Auch für sie gelten die Grundrechte. Eigentlich müsste es
überflüssig sein, das besonders zu betonen. Doch mit ihrem aktuellen
Urteil sahen sich die höchsten Richter in Karlsruhe dazu genötigt.
Sie haben nicht nur ein paar kleine Detailprobleme angesprochen und
gerügt. Sie haben in symbolischer Hinsicht die Ärmel hochgekrempelt
und alle bestehenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung in Bausch
und Bogen für verfassungswidrig g erklärt. Das ist eine heftige
Ohrfeige für die Politik. Sie hatte in den letzten Jahren immer
wieder mit heißer Nadel an den Regelungen zur Sicherungsverwahrung
gestrickt, sie ausgeweitet – und sich dabei über
verfassungsrechtliche Bedenken hinweggesetzt. Dafür gab es nun die
Quittung. Die Sicherheitsverwahrung ist die härteste Sanktion, die
das deutsche Strafrecht kennt. Sie kommt – im Sicherheitsinteresse
der Allgemeinheit – dann zum Tragen, wenn der Täter für seine Schuld
schon mit einer Freiheitsstrafe gebüßt hat. Deshalb muss die
Sicherheitsverwahrung nicht nur das „letzte Mittel“ sein, sondern
sich in ihrer konkreten Ausgestaltung auch von der Strafhaft positiv
unterscheiden. Für die Stammtische mag die Position der Karlsruher
Richter schwer erträglich sein. Doch es gilt zu begreifen, dass die
Freiheit für alle ein kostbares Gut und daher unteilbar ist.
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