Wer eine Straftat begangen hat, soll eine
schuldangemessene Strafe erhalten. Dieser Grundsatz wird allgemein
akzeptiert, er ist ein Pfeiler des demokratischen Rechtsstaats. Auch
Steuerhinterzieher sind Straftäter, doch für sie gilt bislang eine
Ausnahme. Falls sie sich rechtzeitig selbst anzeigen, bleiben sie
ganz ohne Strafe. Voraussetzung ist zudem, dass sie umfänglich
auspacken und ihre Steuerschuld nebst Hinterziehungszinsen und
etwaigen Zuschlägen bezahlen. Vertreter der reinen strafrechtlichen
Lehre, einige Politiker zudem, wollen die strafbefreiende Wirkung
einer Selbstanzeige für Steuersünder komplett abschaffen.
Steuersündern dürfe kein Privileg zukommen, denn sie würden den Staat
– und damit uns alle – betrügen, lautet hier das Argument. Auf der
anderen Seite steht hingegen ein pragmatisch-pekuniäres. Die
strafbefreiende Wirkung ist ein großer Anreiz. Gäbe es ihn nicht,
würde es nach Einschätzung von Experten kaum mehr Selbstanzeigen von
Steuersündern geben, und dem Staat ginge viel Geld verloren. Rund 3,5
Milliarden Euro soll der deutsche Fiskus in den letzten Jahren aus
nachversteuerten Einkünften auf Grund von Selbstanzeigen eingenommen
haben. Das ist ein großer Batzen. Vor diesem Hintergrund erscheint es
allenfalls sinnvoll, die Bedingungen für die strafbefreiende Wirkung
einer Selbstanzeige etwas zu verschärfen.
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