Für die Verkehrssicherheit wird in Deutschland
mittlerweile einiges getan. Trotzdem kommen immer noch viel zu viele
Menschen im Straßenverkehr ums Leben. Ihre Hinterbliebenen haben zwar
gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherung einige Ansprüche.
Letztere müssen beispielsweise für den Unterhalt aufkommen, den das
Unfallopfer zuvor erbracht hat. Der Schädiger muss Schadenersatz
dafür leisten, dass der getötete Angehörige sich nicht mehr um seine
Familie kümmern kann. Auch die Beerdigungskosten sind von ihm zu
zahlen. Die Angehörigen haben jedoch keinen eigenen Anspruch auf
Schmerzensgeld. Für die Trauer und ihr Leid bekommen sie im
Normalfall keinen Cent. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie durch
den Unfalltod des Familienmitglieds ernsthafte Schäden an ihrer
eigenen Gesundheit davongetragen haben. Die Schäden müssen die
Hinterbliebenen beweisen, was zumeist nicht ohne medizinische
Gutachten geht. Das Prozedere wird von vielen Hinterbliebenen zu
Recht als zynisch und ungerecht empfunden. Deshalb ist der Vorstoß
der bayerischen Justizministerin, hier Abhilfe zu schaffen, zu
begrüßen. Eigentlich ist er längst überfällig. Auch wenn ein
generelles Schmerzensgeld an Hinterbliebene von Unfallopfern deren
Leid nicht aufwiegen würde, hätte es neben dem materiellen Aspekt
doch auch eine wichtige symbolische Wirkung und wäre eine
Anerkennung. Zwar knüpft das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
Schmerzensgeld bislang an körperliche Beeinträchtigungen. Das BGB ist
allerdings mehr als 100 Jahre alt. Seither hat sich einiges geändert.
Im Gegensatz zu früher haben wir heute ein viel größeres Verständnis,
einen ausgeprägten Begriff und ein Bewusstsein für die Bedeutung
seelischer Schäden. Dem sollte der Gesetzgeber Rechnung tragen.
Pressekontakt:
Neue Westfälische
News Desk
Telefon: 0521 555 271
nachrichten@neue-westfaelische.de
Weitere Informationen unter:
http://