Das klingt in einer Demokratie befremdlich: Ein
Verwaltungsgericht entscheidet darüber, ob zwei politische Parteien
inhaltlich so sehr übereinstimmen, dass sie zusammenarbeiten dürfen.
Beim zweiten Nachdenken aber wird das Urteil des Gerichts plausibel,
das die Fraktionsbildung von AfD und der Mindener Wählergemeinschaft
UB-UWG im Kreistag von Minden-Lübbecke untersagt hat. Denn das
Gericht hat keine Gesinnungsprüfung vorgenommen, sondern
ausschließlich aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte geurteilt: Gab es
Indizien dafür, dass die beiden Parteien nicht nur ein Zweckbündnis
anstreben, um Sitzungsgelder und Stimmrechte zu ergattern, sondern
wirklich inhaltlich kooperieren? Bis zur Kommunalwahl zumindest war
davon nichts zu erkennen. Und auch ein Wähler einer der beiden
Parteien hatte keine Chance zu erkennen, dass er die andere gleich
mitwählen würde. Auch nicht sonderlich demokratisch.
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