Newsroom.de-Einordnung zur Entscheidung Landgericht Hamburg: Böhmermann/Erdogan

Zur Eil-Entscheidung des Landgerichts Hamburg im
Fall Böhmermann/Erdogang schreibt der Berliner Jurist und Journalist
Michael Schmuck in einem Beitrag für den Mediendienst Newsroom.de:

„Dass Texte auch stückweise erlaubt und verboten sein können, ist
bei Pressetexten das übliche Verfahren: Nur die beleidigenden oder
falschen Passagen müssen gestrichen und dürfen nicht weiterverbreitet
werden. Bei Kunststücken ist das allerdings eher selten. Da gilt
meistens tatsächlich das Alles-oder-Nichts-Prinzip. So wurde etwa ein
Lied der Band „angefahrene Schulkinder“ über Steffi Graf 1998
komplett verboten, auch wenn nur einzelne Verse unterm Strich waren.
Auch hat das Bundesverfassungsgericht 2007 den gesamten Roman „Esra“
von Maxim Biller verboten, weil darin reale Figuren zu erkennen
waren. Ebenso war es bei der Mutter aller Entscheidungen zu Kunst
versus Persönlichkeitsrecht, der „Mephisto-Entscheidung“ des
Bundesverfassungsgerichts 1971. Der ganze Roman von Klaus Mann wurde
verboten.“

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