Das Oberlandesgericht Frankfurt begründet seine Entscheidung nach der Berichterstattung in der Presse u. a. mit der Tatsache, dass lediglich eine kurze fernmündliche Beratung stattgefunden habe, in der der Kunde zum Erwerb von Zertifikaten des Bankhauses Lehman Brothers bewegt wurde. Ein kurzes Telefonat sei jedoch nicht geeignet, die Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Beratung zu erfüllen.
Nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt geeignet, auch denjenigen Lehman-Geschädigten Hoffnung zu geben, die lediglich telefonisch beraten wurden.
Auch wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt noch nicht rechtskräftig ist, sollten insbesondere geschädigte Lehman-Anleger, die lediglich telefonisch beraten wurden, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen, rät Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfristen in diesen Sachverhaltskomplexen ist unter Umständen Eile geboten.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wird die Entscheidung des OLG Frankfurts weiter auswerten, sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.