Am 25. Oktober 2017 verhandelte das 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main über den Widerruf einer 
Zinsanpassungsvereinbarung für ein Immobiliendarlehen, das ohne 
Filialbesuch abgeschlossen wurde. Zinsanpassungsvereinbarungen werden
typischerweise bei bzw. vor Auslaufen der Zinsbindungsfrist 
geschlossen. Im Regelfall sucht der Bankkunde zum Abschluss derselben
keine Bankfiliale auf. „In diesem Fall steht dem Kunden ein 
Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB zu“, erläutert der Hamburger 
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. So hat das 
Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2017 
ausdrücklich entschieden. Für dieses Widerrufsrecht gelte zwar eine 
Ausübungsfrist. Die verklagte Commerzbank AG habe den Klägern 
allerdings eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt, weshalb die 
Widerrufsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wurde.
   Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt/M. hatte die 
Klage des Verbrauchers noch abgewiesen. „Das Oberlandesgericht 
Frankfurt am Main haben wir nunmehr von dem Bestehen des gesetzlichen
Widerrufsrechts auch bei einer Zinsanpassungsvereinbarung überzeugen 
können“, erklärt Anwalt Hahn. Für Darlehensverträge ist bereits seit 
Jahren geklärt, dass nach Widerruf eine Rückabwicklung des 
Darlehensvertrages möglich ist. „Die Feststellungen des 
Oberlandesgerichts sind nun eine echte Sensation, weil die 
Widerrufsmöglichkeit bei einer Zinsanpassungsvereinbarung für 
Immobiliendarlehen in der bundesdeutschen  Bevölkerung demgegenüber 
nahezu unbekannt sind“, teilt Hahn weiter mit. Zu den Rechtsfolgen 
des Widerrufs führte das Oberlandesgericht aus, dass die 
Zinsanpassungsvereinbarung vollständig rückabzuwickeln sei. Überdies 
könne das der Zinsanpassungsvereinbarung zugrunde liegende Darlehen 
binnen Monatsfrist gekündigt werden. „Den einen Monat braucht der 
Kunde ohnehin, um sich gegebenenfalls eine Anschlussfinanzierung zu 
besorgen“, so Hahn.
   Angesichts aktuell niedriger Zinsen ärgern sich viele Kunden 
darüber, einen hohen Zinssatz mit langer Zinsbindung vereinbart zu 
haben. Wer aber vor Auslaufen der Zinsbindung ablösen oder umschulden
will, muss dem Kreditinstitut in der Regel eine nicht unerhebliche 
Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Typischerweise ist die Bank auch 
nicht mit einem Sicherheitentausch einverstanden. Dies sorgt 
insbesondere in den Fällen eines anstehenden Umzugs oder einer 
Scheidung für Unverständnis beim Kunden. Zudem mindert die zu 
zahlende Vorfälligkeitsentschädigung deutlich einen möglichen 
Veräußerungsgewinn. Einen Ausweg bietet nunmehr der Weg über den 
Widerruf. Wirtschaftlich bedeutet ein Widerruf insbesondere, dass die
Bank beispielsweise keine Vorfälligkeitsentschädigung  verlangen 
kann. In diesem Zusammenhang eröffnet sich bei nicht abgelösten 
Darlehen zudem die Chance, mit der finanzierenden Bank auch 
außergerichtlich in Verhandlungen über Neukonditionen zu treten.
   HAHN Rechtsanwälte bietet aufgrund ihrer hohen Spezialisierung 
kostenfreie Erstprüfungen über die Fehlerhaftigkeit von 
Widerrufsbelehrungen an. Wenn keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde 
oder diese fehlerhaft ist, ist eine anwaltliche Unterstützung bei der
Durchsetzung der bestehenden Ansprüche (insbesondere sog. 
Nutzungswertersatzansprüche) sinnvoll und notwendig.
Zum Kanzleiprofil:
   Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei. 
Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 
Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit 
mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht 
tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und 
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich 
Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit fünfzehn Anwälte, davon 
sind sechs Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt 
über Standorte in Bremen, Hamburg und Stuttgart.
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