Probleme mit dem Parteiausschluss gegen Sebastian 
Edathy: Nach stern-Informationen hat die dreiköpfige 
Schiedskommission in Edathys SPD-Heimatbezirk Hannover grundsätzliche
Mängel in der Antragsbegründung des Parteivorstandes festgestellt.
   Die Kommission orientiert sich bei ihrer Arbeit an der 
Schiedsordnung der SPD. Dort heißt es über den Antrag zum 
Parteiausschluss: „Aus ihm müssen die Vorwürfe und der ihnen zugrunde
liegende Sachverhalt im Einzelnen hervorgehen. Die Beweise, 
insbesondere etwaige Zeugen oder Zeuginnen, Urkunden usw. sind 
aufzuführen.“ Der SPD-Parteivorstand ignorierte diesen Passus der 
Schiedsordnung. Die Schiedskommission teilte dem Parteivorstand 
deshalb unter anderem mit, er habe keine Beweise vorgelegt.
   Außerdem machte die Schiedskommission dem SPD-Parteivorstand 
gegenüber deutlich, dass nach dem eingestellten Strafverfahren gegen 
Edathy am Landgerichten Verden weiterhin die Unschuldsvermutung 
gelte. Ein „Abgeordneten-Malus“ existiere nicht.
   Der Parteivorstand hat in der Auseinandersetzung mit Edathy die 
Bonner Anwaltskanzlei Dr. Neumann & Partner engagiert. Die Juristen 
legten der Schiedskommission in Hannover eine 17-seitige Begründung 
vor. Edathys Verhalten werteten sie als „ehrlose Handlung“ und 
beriefen sich damit auf das Parteistatut, das die SPD 1890 in Halle 
an der Saale verabschiedete. Eine ehrlose Handlung sei ein Grund, 
einen Sozialdemokraten auszuschließen, heißt es dort.
   Dass Edathy seiner Partei geschadet habe, machten die Anwälte etwa
mithilfe von Presseartikeln fest, in denen die SPD nicht positiv 
dargestellt wurde. Sie definierten in ihrem Schreiben auch eine 
Verhaltensregel, gegen die wohl so mancher der rund 460.000 
SPD-Mitgliedern verstoßen dürfte: „Auch außerhalb des öffentlichen 
Lebens“ hätten SPD-Mitglieder sich an den Zielen der Partei zu 
orientieren, heißt es.
   Inzwischen hat der Parteivorstand bei seiner Begründung 
nachgebessert. Ob sie der Kommission diesmal ausreicht, ist offenbar 
noch nicht entschieden.
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