Sonst sind die Vereinbarungen ungültig. Darauf weist das Unternehmensportal MittelstandsWiki hin. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gilt das ebenfalls für Vorverträge, mit denen sich die Parteien zum Abschluss einer Auflösungsvereinbarung verpflichten.
Zwar kann auch ein formloser Vorvertrag wirksam sein, wenn der Hauptvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Das gilt aber nicht in Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Denn bei einem Auflösungsvertrag hat die Schriftform neben einer reinen Klarstellungs- und Beweisfunktion auch eine Warnfunktion: Sie soll vor einem übereilten Vertragsabschluss warnen.
In dem Fall hatte ein Arbeitgeber wegen Betriebsauflösung seinen Mitarbeitern schriftlich die Möglichkeit angekündigt, gegen eine Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die schriftliche Ankündigung allein keinen Anspruch begründet und eine endgültige Entscheidung noch zu treffen sei. Ein Mitarbeiter erklärte sein Interesse und wollte Ansprüche aus dem Schreiben einklagen – ohne Erfolg.
Ein gegenseitiger Vertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Beide Willenserklärungen müssen laut § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine Aufhebungsvereinbarung und ein diesbezüglicher Vorvertrag sind nur wirksam, wenn beide Parteien die Vertragsurkunde unterschrieben haben.