Pflichtteil bei Geschwistern

Pflichtteil bei Geschwistern
Indirekt haben auch Geschwister einen Anspruch auf einen Pflichtteil
 

Redaktion: Herr Rechtsanwalt Kirchhof, Geschwister haben nach deutschem Erbrecht grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Gibt es dennoch Fälle, in denen Bruder oder Schwester am Ende doch einen Pflichtteil erhalten können?
Rechtsanwalt Helmut Kirchhof: Ja, solche Konstellationen gibt es tatsächlich. Zwar haben Geschwister selbst keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Es kann aber vorkommen, dass sie wirtschaftlich dennoch von einem Pflichtteilsanspruch profitieren. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sind und ihren Anspruch zunächst erwerben. Verstirbt ein Elternteil später, ohne den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht zu haben, geht dieser Anspruch als Bestandteil des Nachlasses auf dessen Erben über. Sind dies die Kinder des verstorbenen Elternteils, also die Geschwister des ursprünglichen Erblassers, können sie den Pflichtteilsanspruch des Elternteils geltend machen.

Redaktion: Können Sie das an einem Beispiel erläutern?
Rechtsanwalt Helmut Kirchhof: Nehmen wir an, ein alleinstehender Mann verstirbt und setzt seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin ein. Er hinterlässt keine Kinder und war nicht verheiratet. Seine Mutter lebt noch und hätte deshalb einen Pflichtteilsanspruch. Sie macht diesen zunächst nicht geltend und verstirbt einige Monate später. Ihre Erben sind ihre beiden Kinder – also die Schwester und der Bruder des ursprünglichen Erblassers. Der noch bestehende Pflichtteilsanspruch der Mutter fällt in deren Nachlass und kann nun von ihren Erben weiterverfolgt werden. Die Geschwister machen also nicht ihren eigenen Pflichtteil geltend, sondern den geerbten Anspruch ihrer Mutter.

Redaktion: Gibt es dafür bestimmte Voraussetzungen?
Rechtsanwalt Helmut Kirchhof: Entscheidend ist, dass der Pflichtteilsanspruch bereits entstanden ist. Das ist mit dem Tod des Erblassers der Fall. Er gehört dann zum Vermögen des pflichtteilsberechtigten Elternteils und kann wie andere vermögensrechtliche Ansprüche vererbt werden. Die Erben treten rechtlich in die Stellung des verstorbenen Elternteils ein.

Redaktion: Bedeutet das, dass Geschwister in solchen Fällen dieselben Rechte haben wie der verstorbene Elternteil?
Rechtsanwalt Helmut Kirchhof: Hinsichtlich des geerbten Anspruchs ja. Sie können Auskunft über den Nachlass verlangen, die Wertermittlung von Nachlassgegenständen fordern und anschließend den Pflichtteilsanspruch beziffern und durchsetzen. Sie handeln dabei jedoch ausschließlich als Erben des pflichtteilsberechtigten Elternteils und nicht aufgrund eines eigenen Pflichtteilsrechts.

Redaktion: Gibt es Fristen, die dabei beachtet werden müssen?
Rechtsanwalt Helmut Kirchhof: Unbedingt. Pflichtteilsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der Enterbung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Wer einen solchen Anspruch erbt, übernimmt ihn einschließlich der bereits laufenden Verjährungsfrist. Deshalb sollte nach dem Tod eines pflichtteilsberechtigten Elternteils möglichst schnell geprüft werden, ob noch Ansprüche bestehen.

Redaktion: Welchen Rat geben Sie Familien, die von einer solchen Konstellation betroffen sind?
Rechtsanwalt Helmut Kirchhof: Viele Menschen wissen nicht, dass Pflichtteilsansprüche selbst vererblich sind. Deshalb bleiben erhebliche Forderungen manchmal ungenutzt. Nach jedem Erbfall sollte sorgfältig geprüft werden, ob ein Elternteil enterbt wurde und ob daraus Pflichtteilsansprüche entstanden sind. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung hilft, Fristen einzuhalten und bestehende Ansprüche vollständig zu sichern.

Redaktion: Können Familien verhindern, dass ein Geschwisterkind einen Pflichtteil geltend macht?
Rechtsanwalt Helmut Kirchhof: Ja, aber nur zu Lebzeiten des Elternteils, welcher den Pflichtteilsanspruch geerbt hat oder erben kann.