Private E-Mail-Nutzung des Arbeitnehmers

Private E-Mail-Nutzung des Arbeitnehmers
Staatsanwalt a.D. Klaus-Dieter Litzenburger
 

Essen, 18. Mai 2013******Es mag Gründe geben, die private Nutzung des betrieblichen E-Mail-Zugangs zu gestatten. Staatsanwalt a.D. Klaus-Dieter Litzenburger, Strafrechtsexperte in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, mahnt aber zur Vorsicht: „Der Arbeitgeber wird dadurch zum geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten mit der Folge, dass er den Verpflichtungen des Telekommunikationsgesetzes, so zum Beispiel des Fernmeldegeheimnisses, unterliegt. Das bedeutet, der Inhalt des privaten E-Mail-Verkehrs ist geschützt“.

Der Arbeitgeber darf darauf keinen Zugriff nehmen. Die Überwachung der Inhalte des privaten E-Mail-Verkehrs und der Verbindungsdaten ist unzulässig. „Etwas anderes soll nach überwiegender Meinung nur dann gelten, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat besteht. In Betracht kommt insoweit auch der Verdacht des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Ansonsten greift das Fernmeldegeheimnis nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer von einer eingehenden privaten E-Mail Kenntnis genommen hat und er einen Zugriff des Arbeitgebers verhindern kann“, so der Strafrechtsexperte.

Sowohl das Handelsgesetzbuch als auch die Abgabenordnung enthalten Bestimmungen, die den Unternehmer verpflichten, Geschäftspost, auch die elektronische, aufzubewahren. Eine dauerhafte Speicherung aller ein- und ausgehenden E-Mails müsste gewährleisten, dass der private E-Mail-Verkehr des Arbeitnehmers gerade nicht gespeichert wird. „Dies erscheint ohne Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber, die ihm gerade nicht gestattet ist, kaum möglich. Abhilfe kann allerdings dadurch geschaffen werden, dass von jedem Arbeitnehmer eine Gestattung durch Individualvereinbarung eingeholt wird“, erklärt Klaus-Dieter Litzenburger.

Es ist dem Arbeitgeber unbenommen, die private E-Mail-Nutzung des Arbeitnehmers zu untersagen. Den Verpflichtungen des Telekommunikationsgesetzes ist er enthoben. Das Fernmeldegeheimnis greift dann nicht. Es gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Für das Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer ist in diesem Zusammenhang von besonderem Belang § 32 BDSG. Danach darf der Arbeitgeber nach wohl herrschender Ansicht bei verbotener privater E-Mail-Nutzung Kontrollen durchführen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dürfte hinter Arbeitgeberinteressen wie beispielsweise dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aber auch der Nutzung der betrieblichen Arbeitszeit zurücktreten.

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