Privatentnahmen und Kassenführung

Privatentnahmen und Kassenführung
Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
 

Essen – „Bei allen Unternehmen, die viel mit Bargeld arbeiten, ist die Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen mehr als pingelig“, stellt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, fest und fährt fort: „Wir hatten schon darüber berichtet, dass aufgrund der Vorgaben zur Ordnungsmäßigkeit der Finanzbuchführung laut Finanzverwaltung auch gehört, dass Barprivatentnahmen und Barprivateinlagen mit sogenannten Eigenbelegen nachgewiesen werden müssen. Was immer das für ein Nachweis sein soll.“

Um derartige Probleme von vornherein zu vermeiden und sich Arbeit zu ersparen, ist es auf jeden Fall sinnvoll, Bargeld aus der Kasse ausschließlich auf das betriebliche Bankkonto einzuzahlen und anschließend vom betrieblichen Bankkonto eventuell einen Dauerauftrag einzurichten auf das private Konto. „Wenn über das private Konto keinerlei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben fließen“, erläutert Steuerberater Roland Franz „ist dieses Privatkonto nicht Bestandteil der Finanzbuchhaltung. Wenn von diesem Konto Barentnahmen entnommen werden, ist dies steuerlich nicht relevant.“

Auf diesem Weg vermeidet man die Aufzeichnungspflichten der Privatentnahmen und Privateinlagen.