Allerdings muss man natürlich auch bei der Anzahlung Umsatzsteuer abführen. Dieser Punkt wird von vielen Unternehmen vergessen, sodass das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung ganz besonders auf solche Dinge achtet. Falls dann festgestellt wird, dass die Umsatzsteuer nicht korrekt abgeführt wurde, kann es zu teuren Nachforderungen kommen, die man eigentlich relativ leicht umgehen könnte.
Allgemein haben Anzahlungen und Abschlagszahlungen eine wichtige Gemeinsamkeit. Aus der Sicht des Finanzamts handelt es sich dabei um eine Zahlung, die für noch nicht erbrachte Leistungen erfolgt. Solche „schwebenden Geschäfte“ müssen im Rahmen der Buchführung natürlich verbucht werden und dürfen nicht einfach unter den Tisch gekehrt werden.
Zunächst einmal stellt sich für die Buchhaltung natürlich die Frage, wann die Umsatzsteuer für eine Anzahlung überhaupt fällig wird. Diese Frage lässt sich im Prinzip sehr leicht beantworten. Falls eine Leistung allgemein der Umsatzsteuer unterliegt, müssen auch für Anzahlungen auf diese Leistung die entsprechenden Beträge an das Finanzamt abgeführt werden. Besonders kleinere Firmen, zum Beispiel Handwerkerbetriebe, müssen darauf achten, dass Umsatzsteuer auch dann fällig wird, wenn diese auf einer Quittung für eine Anzahlung nicht separat ausgewiesen wird. In diesem Fall muss die Steuer aus dem eingegangenen Betrag extra herausgerechnet werden.
Besonders wichtig ist auch die richtige Rechnung zum Schluss. Falls der Kunde bereits für eine Anzahlung eine Quittung erhalten hat, auf der die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen wurde, müssen sowohl der Nettobetrag (also die Anzahlung selbst) als auch die darüber hinaus gezahlte Umsatzsteuer vom Bruttobetrag in der Rechnung abgezogen werden. An dieser Stelle haben viele Betriebe ein Problem, da sie die schon in der Abschlagzahlung enthaltene Umsatzsteuer noch einmal in der monatlichen Erklärung angeben, sodass dieser Betrag doppelt gezahlt wird. Je nachdem, wie hoch dieser Betrag ist, kann eine solche Praxis sogar dazu führen, dass das Unternehmen in einen Liquiditätsengpass gerät.
Anhand eines Beispiels wird das schnell deutlich. Für ein Projekt wird insgesamt ein Honorar von 10.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent vereinbart. Während der Projektlaufzeit leistet der Kunde bereits Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 5000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt als 5750 Euro. Am Ende müsste er dann noch eine Rechnung über 5000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Oft wird dies jedoch falsch berechnet und vom Netto-Rechnungsbetrag in Höhe von 10.000 Euro werden die gesamten Vorauszahlungen in Höhe von 5750 Euro abgezogen.
Wer falsch gerechnet hat, kann das zuviel gezahlte Geld vom Finanzamt jedoch zurückerhalten. Dazu muss man eine Rechnungsberichtigung erstellen und diese an den Kunden schicken, während man gleichzeitig die ursprüngliche Rechnung zurückfordert. Auf diese Grundlage ist es dann möglich, zuviel gezahlte Beträge vom Finanzamt zurückzuerhalten. Im Zweifelsfall sollte man sich am besten mit einem Steuerberater in Verbindung setzen, um Probleme mit den Finanzbehörden zu vermeiden.
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http://www.experto.de/b2b/steuern-buchfuehrung/steuern/umsatzsteuer/so-umgehen-sie-die-umsatzsteuerfalle-anzahlungen-bei-der-betriebspruefung.html