Q-Cells-Insolvenz. Arbeitsvergütung sichern!

Q-Cells-Insolvenz. Arbeitsvergütung sichern!

Sachverhalt – Q-Cells-Insolvenz

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekommen Arbeitnehmer oft eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit unwiderruflicher Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dann ist zu klären, wie sich der Arbeitnehmer verhält, um seinen Lohn bzw. ALG zu erhalten. Q-Cells-Insolvenz

Rechtslage – Q-Cells-Insolvenz

– Gemäß § 113 InsO bleiben Arbeitsverhältnisse mit Insolvenzeröffnung bestehen.

– Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz. D.h. Kündigungsschutzklage ist zulässig und
zu empfehlen.

– Die Kündigungsfrist nach § 113 S. 2 InsO für den Insolvenzverwalter beträgt 3 Monate zum
Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

– Die ab Insolvenzeröffnung fälligen Vergütungsforderungen des Arbeitnehmers sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Forderungen gegen die Insolvenzmasse.

– Durch die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers gerät gemäß § 293 BGB der
Insolvenzverwalter mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug. Gemäß § 615 BGB
behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Er muss sich jedoch Leistungen
Dritter anrechnen lassen.

– Leistungen Dritter sind z.B. Zahlungen von Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. 3 SGB III.
Danach erhält der Arbeitnehmer im Rahmen der sogenannten Gleichwohlgewährung
Arbeitslosengeld noch während des Arbeitsverhältnisses, weil der Insolvenzverwalter
tatsächlich keine Vergütung zahlt.

– Der Differenzbetrag zwischen „normaler“ Vergütung und Arbeitslosengeld ist weiterhin
Masseverbindlichkeit. Vertragliche Verfallfristen für die Geltendmachung des
Vergütungsanspruches sind zu beachten! Notfalls kann der Insolvenzverwalter auf
Differenzlohn verklagt werden. Q-Cells-Insolvenz.

– Durch die Zahlung von ALG geht gemäß § 115 SGB X dieser Vergütungsanspruch insoweit
auf die Bundesagentur über.

– Die Gleichwohlgewährung des ALG während der Kündigungsfrist ist gesetzliches ALG und
wird auf die gesetzliche Dauer des Bezugsrechtes angerechnet. Die Konsequenz ist, dass
der Arbeitnehmer durch die Nichtzahlung der Vergütung während der Freistellung eine
kürzere Bezugsdauer des eigentlichen ALG hinnehmen muss. Hinzu kommt, dass die
Bundesagentur nicht nach § 115 SGB X verpflichtet ist, die „Gleichwohlgewährung“ vom
Insolvenzverwalter zurückzufordern. Oft werden auch die vertraglichen Verfallfristen nicht
beachtet. Hier besteht für den Arbeitnehmer ein hohes Verlustrisiko! Q-Cells-Insolvenz

– Dennoch kann der Arbeitnehmer nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
19.03.2008 (5 AZR 432/07) seine Rechte wahren: Der Arbeitnehmer lässt sich von der
Bundesagentur ermächtigen, die Gleichwohlgewährung gegenüber dem Insolvenzverwalter
– notfalls gerichtlich – geltend zu machen. Dies geschieht im Rahmen der sogenannten
gewillkürten Prozessstandschaft. Das erforderliche Eigeninteresse des klagenden
Arbeitnehmers besteht darin, dass sich dadurch seine Bezugsdauer für ALG wieder
verlängert. Der Klageantrag lautet auf Zahlung an die Bundesagentur. Q-Cells-Insolvenz

Rechtstipp – Q-Cells-Insolvenz

„Bei Fällen der vorliegenden Art müssen die Arbeitnehmer für die Durchsetzung ihrer Rechte selbst sorgen. Weder die Bundesagentur noch der Insolvenzverwalter sind Interessenvertreter des Arbeitnehmers. Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung bzw. bei möglicher Prozesskostenhilfe wird das Kostenrisiko quasi ausgeschlossen. Im Übrigen trägt jede Partei im Prozess 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht nur ihre eigenen Rechtsvertretungskosten, egal wie der Prozess ausgeht“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. Q-Cells-Insolvenz

Anfragen an Rechtanwalt Horrion können auch über Skype unter ulrich.horrion gerichtet werden.

Weitere Informationen unter:
http://www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de