Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Chemnitz:
Der Umfang der Erwerbsobliegenheit des Schuldners zur Restschuldbefreiung richtet sich nach den familienrechtlichen Unterhaltsbestimmungen (BGH, Beschluss vom 03.12.2009,
Az.: IX ZB 139/07).
Sachverhalt Insolvenzrecht Chemnitz:
Am 04.10.2006 beantragt Gläubiger G, die Restschuldbefreiung bzgl. Schuldner S zu ver¬sagen. Begründet wird der Antrag damit, dass der Schuldner trotz Aufforderung der Treu¬händerin keine Auskünfte zur Erwerbstätigkeit während der Wohlverhaltensperiode erteilt habe. Schuldner S hat ein Kind betreut, welches 2006 9 Jahre alt ist. S beruft sich darauf,
dass wegen der Kindesbetreuung keine Erwerbstätigkeit möglich war.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Chemnitz:
Es ist in erster Linie dem Familienrecht zu entnehmen, in welchem Umfang ein Elternteil arbeiten muss, wenn es die Kindesbetreuung ausübt. Nach § 1570 BGB und den dazu entwickelten Maßstäben besteht bis zum 8 Lebensjahr des Kindes grundsätzlich keine Er¬werbsobliegenheit. Dies kann im Einzelfall auch für ein bis 11 Jahre altes Kind gelten. Wenn eine zumutbare Tätigkeit nicht ausgeübt wird, könnte aber demnoch kein pfändba¬res Einkommen erzielt werden, so liegt keine Gläubigerbeeinträchtigung nach § 295 InsO vor.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Chemnitz:
„Der Schuldner mit Kind sollte darüber informiert sein, ab welchen Kindesalter welche Er¬werbspflicht besteht. Ansonsten droht Versagung der Restschuldbefreiung“, so Rechtsan¬walt Ulrich Horrion aus Dresden.