RA-Horrion: Entscheidungüber Restschuldbefreiung nach 6 Jahren – Insolvenzrecht Chemnitz

RA-Horrion: Entscheidungüber Restschuldbefreiung nach 6 Jahren – Insolvenzrecht Chemnitz

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Chemnitz:

Dauert das Insolvenzverfahren länger als 6 Jahre, muss das Insolvenzgericht nach Ablauf dieser Zeit über die Restschuldbefreiung entscheiden. Wird Restschuldbefreiung gewährt, gehört dem Schuldner auch der pfändbare Vermögenserwerb ab dem 7. Jahr (BGH Beschluss vom 03.12.2009, Az. IX ZB 247/08).

Sachverhalt Insolvenzrecht Chemnitz:

Schuldner S beantragte Insolvenz und Restschuldbefreiung. Am 01.03.2002 war Verfahrenseröffnung. Am 01.03.2008 lief die 6-jährige Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 InsO ab. Jetzt streiten der Insolvenzverwalter und der Schuldner über den pfändbaren Neuerwerb des Schuldners.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Chemnitz:

Mit Ablauf der Frist von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung muss der Insolvenzverwalter allerdings das pfändbare Vermögen des Schuldners sichern und es später ggf. herausgeben.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Chemnitz:

„Es ist sinnvoll, dass der Schuldner sich über seine Rechte im Insolvenzverfahren informiert und ggf. Rechtsrat einholt. Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht sind nicht die Interessenvertreter des Schuldners“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.